Aktuelles zur Vergütung der Videosprechstunde


Patienten mit bestimmten Erkrankungen können nun bei Nachfolge- oder Kontrolluntersuchungen online behandelt werden. Im Bewertungsausschuss haben sich der Spitzenverband der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf eine Vergütungsregelung geeinigt und eine entsprechende Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) beschlossen.

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die konkreten technischen Voraussetzungen sind in der Anlage 31b des Bundesmantelvertrages – Ärzte (BMV-Ä) aufgeschlüsselt. Durch eine Erklärung des Videodienstanbieters kann die Arztpraxis gegenüber der KV nachweisen, dass diese Anforderungen erfüllt werden.

Weiterhin müssen folgende nicht-technische Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Patient muss sein schriftliches Einverständnis zur Videosprechstunde gegeben haben.
  • Er muss in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden sein.
  • Im aktuellen Quartal darf keine Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale abgerechnet worden sein.
  • Es muss eine genannte Indikation/ein genannter Anlass vorliegen: 

- Visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde
- Visuelle Verlaufskontrolle einer/von akuten, chronischen und/oder offenen Wunde(n)
- Visuelle Verlaufskontrolle einer/von Dermatose(n), auch nach strahlentherapeutischer Behandlung
- Visuelle Beurteilung von Bewegungseinschränkungen/-störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese, als Verlaufskontrolle
- Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle
- Anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle

Welche Fachgruppen dürfen die Ziffern für die Videosprechstunde abrechnen?

Da es sich derzeit um sehr überschaubare Indikationen handelt, für welche eine Videosprechstunde in Frage kommt, wird es auch noch nicht viele Fachgruppen betreffen.

Generell dürfen unter anderem folgende Fachärzte die Videosprechstunde abrechnen:

  • Haus- und Kinderärzte
  • Anästhesisten
  • Chirurgen
  • Orthopäden
  • Dermatologen
  • Urologen
  • Internisten
  • HNO- und Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

Die neuen Ziffern werden in der jeweiligen Präambel des Facharztkapitels im EBM aufgenommen, so dass hier nachlesbar ist, welche Fachgruppen die neuen Ziffern abrechnen dürfen.

Welche Ziffern sind es im Einzelnen?

Es wurden zwei neue Gebührennummern (GNR) geschaffen. Eine ist ein Technik- und Förderzuschlag und die andere eine Konsultationsziffer. Beide finden sich im Kapitel 1.4 EBM.

Förderzuschlag

GNR 01439 – Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde
Pflichtbestandteil dieser Leistung ist ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde sowie die Überprüfung des Vorliegens einer schriftlichen Einwilligung des Patienten in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung. Diese Ziffer ist einmal im Quartal berechnungsfähig und mit 88 Punkten (derzeit 9,27 EUR) bewertet.

Technikzuschlag

GNR 01450 – Zuschlag im Zusammenhang mit den Versichertenpauschalen nach den GNR 03000 und 04000, zu den Grundpauschalen der Kapitel 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 20, 21, 26 und 27, zu den Konsiliarpauschalen des Kapitels 25 und zu den GNR 01439 und 30700
Auch hier ist ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde sowie die Überprüfung des Vorliegens einer schriftlichen Einwilligung des Patienten in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung verpflichtend. Dieser „Technikzuschlag“ ist aber je Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und mit 40 Punkten bzw. 4,21 EUR bewertet.

Zu beachten ist, dass der Technik- und Förderzuschlag nach GNR 01450 in sich budgetiert ist. Es wird also für die 01450 ein Punktzahlvolumen je Arzt gebildet, aus dem alle erbrachten Leistungen im Quartal gemäß der 01450 vergütet werden. Dieses Punktzahlvolumen beträgt 1.899 Punkte je abrechnendem Vertragsarzt. Dies bedeutet, dass etwa 47 Mal die GNR 01450 je Quartal abrechnungsfähig ist.

Wie werden diese Ziffern vergütet?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geht davon aus, dass die GNR 01439 zu Einsparungen an anderer Stelle führt. Von daher wird diese Ziffer innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) honoriert. Sie wird damit voraussichtlich in allen KV-Bezirken in die Budgets fallen.

Der Technikzuschlag nach GNR 01450 führt nicht zu einer Substitution an anderer Stelle. Von daher ist die Empfehlung des G-BA, hierzu erst einmal eine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (des Budgets) zu schaffen. Die 01450 wird also eine freie, extrabudgetäre Leistung sein. Eine spätere Überführung in die MGV ist jedoch möglich.


Quellen:
G-BA-Beschluss zur Videosprechstunde Praxisinformation der KBV