Übergang in die ambulante Versorgung neu geregelt
Insbesondere für ältere , chronisch kranke und alleinstehende Patienten stellt die Entlassung aus dem Krankenhaus und die Weiterbehandlung in der ambulanten Praxis eine kritische Phase dar. Um eine lückenlose Versorgung zu gewährleisten, sind Krankenhäuser seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, ein effektives Entlassmanagement für den Übergang in die ambulante Versorgung anzubieten.
Was ist das Ziel des Entlassmanagements?
- Eine strukturierte Weitergabe versorgungsrelevanter Informationen vom Krankenhaus an die ambulant weiterbehandelnden Ärzte zur Verfügung zu stellen.
- Das Krankenhaus muss feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind und diese einleiten.
- Krankenhausärzte müssen den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Therapie des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung und – bezogen auf Arzneimittel – über Änderungen der bei Krankenhausaufnahme bestehenden Medikation informieren.
Welche Verordnungen darf der Krankenhausarzt vornehmen?
Wenn es für die Versorgung des Patienten nach Entlassung aus dem Krankenhaus notwendig ist, darf der Krankenhausarzt folgende Verordnungen ausstellen:
- Arzneimittel in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen
- Heilmittel für sieben Tage
- Verbands- und Hilfsmittel
- häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für sieben Tage.
Welchen Regelungen unterliegen die Verordnungen der Krankenhausärzte?
Für die Verordnungen des Krankenhauses im Rahmen des Entlassmanagements gelten dieselben Regelungen wie in der Arztpraxis.
- Die Verordnungen müssen mit Arzt- und Betriebsstättennummer gekennzeichnet sein sowie mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“.
- Die vorgeschriebene Krankenhausarztnummer (analog LANR - lebenslange Arztnummer) muss jedoch erst ab Januar 2019 verwendet werden. Bis dahin bekommen Krankenhausärzte ein Arztpseudonym.
Welche Angaben sollten im Entlassbrief enthalten sein?
Im Entlassbrief ist verpflichtend die Rufnummer eines Ansprechpartners zu benennen, der für Rückfragen des weiterbehandelnden Leistungserbringers zur Verfügung steht.
- Patientenstammdaten, Aufnahme- und Entlassdatum
- Name des behandelnden Krankenhausarztes und Telefonnummer für Rückfragen
- Kennzeichnung „vorläufiger“ oder „endgültiger“ Entlassbrief
- Grund der Einweisung, Diagnose, (Entlassungs-)befunde
- Epikrise
- weiteres Prozedere/Empfehlungen zu nachfolgenden Versorgungseinrichtungen
- Arzneimittel unter Nennung von Wirkstoffbezeichnung und -stärke, Darreichungsform, Dosierung bei Aufnahme/Entlassung mit Therapiedauer
- Medikationsplan
- alle veranlassten Verordnungen und Information über Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit
Was ist passiert, wenn der weiterbehandelnde Arzt keinen Entlassbrief erhält?
Da im Rahmen des Entlassmanagements zwischen Krankenhaus und weiteren Leistungserbringern ein Datenaustausch patientenspezifischer Daten erfolgt, verlangt das Gesetz (§ 73 SGB V) die Einverständniserklärung des Patienten hierzu in schriftlicher Form.
Wenn der Patient kein Entlassmanagement wünscht, erteilt er das Einverständnis nicht. Dies kann dazu führen, dass hier keine oder verspätete Informationsweitergabe erfolgt und Anschlussmaßnahmen nicht rechtzeitig eingeleitet werden können.
Fazit für die Praxis
Insbesondere ältere und alleinstehende Patienten benötigen eine strukturierte und lückenlose Versorgung auch nach dem Krankenhausaufenthalt. Inwiefern die neuen gesetzlichen Regelungen einen vollständigen und zeitnahen Informationsaustausch zwischen Krankenhausärzten und niedergelassenen Ärzten ermöglichen, wird die Praxis zeigen.
Referenzen
http://www.kbv.de/html/entlassmanagement.php; letzter Zugriff am 27.12.2017 http://www.kbv.de/media/sp/Verordnen_im_Rahmen_des_Entlassmanagements.pdf; letzter Zugriff am 27.12.2017
http://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf; letzter Zugriff am 27.12.2017