Delegationsfähige Leistungen - Neues Kapitel 38 im EBM seit dem 01. Juli 2016


Was ist Inhalt des neuen Kapitels 38 und wer darf es abrechnen?

Es beinhaltet sowohl Besuche und Mitbesuche durch nicht-ärztliche Mitarbeiter der Praxen als auch Besuche durch die NäPa.

Hierbei wurden die Besuchsziffern 40240 und 40260 in die Ziffern 38100 und 38105 überführt. Diese sind weiterhin (soweit berufsrechtlich zulässig) von allen Haus- und Fachärzten ohne Genehmigung der KV berechnungsfähig.

Zum anderen wurden zwei neue Ziffern 38200 und 38205 geschaffen, die als Zuschläge zu den beiden anderen Ziffern abgerechnet werden können, wenn es in der Praxis eine von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genehmigte NäPa gibt.

Welche Voraussetzungen muss die Praxis erfüllen, um NäPa-Ziffern des Kapitel 38 abrechnen zu dürfen?

Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 38200 und 38205 ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu muss er folgendes nachweisen bzw. angeben:

  • jährliche Erklärung über die Anstellung einer NäPA mit mind. 20 Wochenstunden, die über folgende Qualifikationen verfügt: Nachweis der Berufserfahrung der NäPA und der Zusatzqualifikation durch ärztliche Bescheinigung und eine zertifizierte Kursteilnahme

Die Genehmigung gilt zunächst für zwei Jahre. Danach wird jährlich geprüft ob noch alle Kriterien erfüllt sind. Verlässt eine NäPa die Praxis, muss der Arzt dies der KV anzeigen.

Welche Qualifikationen muss die NäPA im Einzelnen erfüllen?

  • Qualifizierter Berufsabschluss mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung
  • Qualifikation gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag Ärzte (§7). Dies sind die gleichen Fortbildungen, die auch die NäPa für die Hausärzte erfüllen muss.
  • Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen in Alten- oder Pflegeheimen oder anderen beschützenden Einrichtungen.

In den meisten Regionen bieten die KVn oder die Landesärztekammern separate Fortbildungskurse an. Die Kosten dafür variieren, je nachdem welche Kursbestandteile die Medizinischen Fachangestellten bereits nachweisen können.

Wie lauten die Abrechnungsziffern?

Die NäPa-Leistungen nach Kapitel 38 gelten nur für Heimbesuche im Rahmen eines Kooperationsvertrages!

  


Alle Leistungen dieses Kapitels 38 werden extrabudgetär außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung honoriert. Je nach KV können die Ziffern 38100 und 38105 jedoch quotiert werden.

 

Wie ist die Abgrenzung zu den bisherigen NäPa-Ziffern für Hausärzte (GOP 03060 – 03063)?

Die hausärztlichen NäPa-Ziffern bleiben von den Neuregelungen nach Kapitel 38 EBM unberührt. Hausärzte dürfen weiterhin diese Ziffern berechnen, wenn sie die entsprechende Genehmigung haben. Die Ziffern aus dem Kapitel 38 können aber eine zusätzliche Möglichkeit für den Hausarzt sein, wenn er viele Heimbesuche macht. Der Erstbesuch im Heim wird mit diesen Ziffern besser vergütet als mit den reinen hausärztlichen NäPa-Ziffern: Hausarzt-Kapitel: GOP 03063 = 12,73 € vs. Kapitel 38 EBM: GOPn 38100+38200 = 17,32€

Fazit

Die Ziffern 38100 und 38105 sind von jedem Arzt ohne KV-Genehmigung berechnungsfähig. Die Ziffern 38200 und 38205 gelten als Zuschlag zu den ersten beiden Ziffern und dürfen nur mit entsprechender Genehmigung der KV abgerechnet werden. Die Ziffern des Kapitels 38 sind sowohl für Hausärzte als auch für Fachärzte ansprechend, da sie extrabudgetär vergütet werden. Insbesondere für Hausärzte, die bisher keine NäPA-Genehmigung aufgrund zu geringer Fallzahlen erhalten haben, kann dies eine weitere Option sein.