Jobsharing wird interessanter
Wer eine eher kleine Praxis betreibt und zum Beispiel mehr Zeit für die Familie braucht oder vor dem Ruhestand in der Praxis kürzer treten möchte, hat seit Kurzem attraktivere Bedingungen für das Anstellen eines Jobshares. Lange konnten Jobsharing-Praxen mit unterdurchschnittlichem Leistungsumfang ihr Leistungsvolumen nur sehr geringfügig erhöhen. Nun dürfen kleine Praxen in überversorgten Bereichen das Regelleistungsvolumen bis zum jeweiligen Fachgruppendurchschnitt steigern. Dieser Definition unterfallen alle Gebiete, in denen der Versorgungsgrad für die jeweilige Fachgruppe bei 110 Prozent oder höher liegt.
Variante 1
Der Praxisinhaber holt einen Jobsharing-Assistenten ins Boot, der mit einer sogenannten vinkulierten Zulassung auf der Zulassung, und damit auf dem Vertragsarztsitz, des Seniorpartners mitarbeitet. Das bedeutet, dass der Juniorpartner nicht nur berufsrechtlich für seine ärztliche Tätigkeit verantwortlich zeichnet, sondern auch für die Wirtschaftlichkeit. Der Junior-Jobsharer wird dann auch auf Praxisschild und Praxisstempel mit eigenem Namen fixiert.
Variante 2
Der Praxisinhaber beschäftigt einen angestellten Arzt ohne eigene Zulassung. In dieser Konstellation bleibt der Seniorpartner allein für die Praxis verantwortlich - der angestellte Kollege ist im wahrsten Sinne des Wortes „abhängig beschäftigt.“
Jobsharing-Verhältnisse in sämtlichen KV-Bezirken dürfen jeweils nur noch zum Anfang eines Quartals beginnen.
Hintergrund der Änderung ist eine Vorgabe des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierzu die entsprechende Bedarfsplanungs-Richtlinie umgearbeitet.