Anti-Korruptionsgesetz – das gilt es zu beachten


Wie sollten Kooperationen zwischen Ärzten und ggf. anderen Gesundheitsdienstleistern aussehen? Dürfen Pharmahersteller sich an ärztlichen Fortbildungskosten beteiligen? Regelungen zu diesen und weiteren Fragen finden sich im „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“, das seit dem 04.06.2016 in Kraft ist. Zeitlich frühere Taten sind nach dem neuen Gesetz nicht strafbar. Bei Fragen und in Zweifelsfällen lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.


Für wen gelten die Regelungen?

  • Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte, Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten


Was gilt als Tatbestand?

  • Angehörige von Heilberufen, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie
  • Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel oder Medizinprodukte verordnen,
  • bestimmte Arznei- oder Hilfsmittel oder Medizinprodukte zur unmittelbaren Anwendung beziehen,
  • Patienten zuführen, d.h. Patienten dürfen nicht bei der Auswahl des Arztes oder sonstiger Gesundheitsdienstleister beeinflusst werden.


Welche materiellen oder immateriellen Güter werden mit Vorteilsnahme assoziiert?

Neben direkten finanziellen Zuwendungen umfasst dies u.a. auch:

  • Erhalt von Ämtern, Ehrungen und Titeln
  • Rabatte, Darlehen oder Provisionen
  • Vermögens- und Gewinnbeteiligungen
  • Urlaubsreisen
  • Praxisräume, für die deutlich weniger als die ortsübliche Miete gezahlt wird


Als Vorteilsnahme gelten nicht:

  • Werbegeschenke (z. B. Plastikkugelschreiber, Werbekalender)
  • kleinere Präsente von Patienten als Dankeschön für die Behandlung
  • branchenübliche Rabatte und Skonti


Welche Grundregeln sind bei Kooperationen mit Ärzten zu beachten?

  • Es muss eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung bestehen
  • Bei Zahlungen darf es sich ausschließlich um das Entgelt für die Erfüllung von Verträgen handeln. Die Verträge dürfen allein ärztliche Leistungen beinhalten.
  • Ärztliche Entscheidungen bei der Verordnung oder Therapie dürfen nicht beeinflusst werden.
  • Ärztliche Leistungen und Zuwendungen müssen klar abgegrenzt werden.
  • Finanzielle Vereinbarungen und Geldflüsse müssen transparent gestaltet sein.
  • Jegliche Form der Kooperation sollte stets dokumentiert werden.


Welche finanzielle Unterstützung bei ärztlichen Fortbildungen ist zulässig?

  • Zulässig: Übernahme von Reisekosten für Tagungen, Kongresse (Reisen in der Economy-Class, Hotels der gehobenen Mittelklasse)
  • Nicht zulässig: Z. B. Übernahme von Kosten für Verlängerungstage bei Tagungen/Kongressen sowie Übernahme der Reisekosten einer Begleitperson


Strafrechtliche Konsequenzen

  • Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens muss kein Strafantrag gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft verfolgt das Delikt von Amts wegen.
  • Wenn wegen Bestechlichkeit ein Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, hat dies regelhaft auch ein Disziplinarverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung zur Folge.
  • Mögliche Konsequenzen eines Disziplinarverfahrens: Verwarnung, Geldbuße bis zu 50.000 €, Ruhen oder Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung
  • Kommt es zu einer Verurteilung – beispielsweise bei einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten – erfolgt ein Vermerk im polizeilichen Führungszeugnis.
  • Der Arzt gilt dann als vorbestraft.

Referenzen
1 Richtig kooperieren. Mit Praxisbeispielen und Informationen zum Anti-Korruptionsgesetz. www.kbv.de/media/sp/Broschuere_Kooperation.pdf; letzter Aufruf 04.09.2017
2 Auf Nummer sicher. Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/antikorruption.pdf; letzter Aufruf 04.09.2017
3 Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen – Eine thematische Einführung. www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/20161112_Antikorruption_Gaede.pdf; letzter Aufruf 04.09.2017